§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 06.03.1994 gegründete Verein führt den Namen „Kampfsportverein Muay-Thai Koblenz e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz, Schleidener Straße 20 a/b.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter Nr. 3716 eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere Thai-Boxing, Kick-Boxing und ähnliche Sportarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages mitzuteilen. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 6 Monate und verlängert sich stillschweigend um weitere sechs Monate, wenn nicht fristgerecht gekündigt (§ 4) wurde.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann unter bestimmten Gründen eine kürzere Mitgliedschaftsdauer vereinbart werden.

 

§ 4 Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss (§ 5) oder durch Auflösung (§ 15) des Vereins, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt drei Monate zum Halbjahres- bzw. Jahresende. Nach Ablauf der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt. Schwebende Verfahren können noch durchgeführt werden.

 

§ 5 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Beschluss mitzuteilen. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn

  1. das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als zwei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist,
  2. eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand vorliegt, dass eine weitere Beitragszahlung grundsätzlich abgelehnt wird,
  3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
  4. das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.

Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss über eine Beitragsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der Beitrag kann nicht rückwirkend erhöht werden. Der Beitrag ist pünktlich zum Fünfzehnten jeden Monats zu entrichten. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliedsbeiträge für Dachorganisationen (z. B. Sportbund Rheinland) oder sonstige Sonderausgaben wie Versicherungen etc., können zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag auf die einzelnen Mitglieder umgelegt werden.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Trainingszeiten sind aus den jeweils aktuellen Trainingsplänen ersichtlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können darüber hinaus wählen und gewählt werden.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:

  1. Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge
  2. Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnung des Vereins
  3. Beachtung der Anordnung des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Förderung, der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

 

§ 9 Vereinsorgane/Gesamtvorstand und Vorstand

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der zweite Vorsitzende
  3. der Kassenwart/Geschäftsführer
  4. der Jugendwart
  5. der Schriftführer
  6. der Sportwart

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Aufgabenverteilung des Gesamtvorstandes wird in einer Geschäftsverteilung festgelegt.
Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per email unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Folgende Punkte sollen insbesondere Gegenstand der Tagesordnung sein:

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung der Vorstandes
  4. in jedem fünften Jahr die Wahlen eines Versammlungsleiters und eines neuen Vorstands mit Ausnahme des Jugendwartes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer und zwei Stellvertreter
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufwandsentschädigungen (bei Veränderungen)
  7. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der mit der Einladung zur Versammlung zu übersenden ist.

Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder von seinem Vertreter bzw. in Jahren, in denen der Vorstand neu gewählt wird, von einem gesondert zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.
Gefasste Beschlüsse müssen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden. Die Protokolle müssen vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung beantragen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer kann einmal wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend und den Jahresabschluss zu überwachen. Sie erstellen den Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 14 Haftung

Die Mitglieder des Vorstandes des Vereines haften im Innenverhältnis für einen in Wahrnehmung ihrer Ämter verursachten Schaden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
Ist ein Mitglied des Vorstandes des Vereins einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seines Amtes verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Antrag auf Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem Deutschen Sportbund oder einer anerkannten karitativen Organisation zu übertragen.

 

Koblenz, den 28.08.2014