Vereinssatzung Muay-Thai Koblenz e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kampfsportverein Muay-Thai Koblenz e.V..“.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter VR 3716

eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Unterstützung und Durchführung von Projekten im Sport, insbesondere mit

Kindern und Jugendlichen

die Unterstützung und Durchführung von Projekten in anderen sozialen und

kulturellen Bereichen durch sportliche Betätigung

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere im Bereich Thai-

Boxing, Kick-Boxing und verwandte Sportarten

Öffentlichkeitsarbeit gemäß Zweck des Vereins

Mitfinanzierung von Veranstaltungen / Maßnahmen gemäß Zweck des Vereins

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich

auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

(8) Zur Erledigung vereinsnaher Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Arbeitsverträge abzuschließen. Zudem ist der

Vorstand ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen

Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die

Haushaltslage des Vereins.

(9) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen

durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere

Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder

und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der

Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

Aufwendungserstattungen festlegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur

innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen

und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand

entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; ein Aufnahmeanspruch

besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrages ist mit den wesentlichen Gründen zu

versehen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod; bei juristischen Personen durch deren Erlöschen

durch freiwilligen Austritt (Kündigung)

durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der

Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats

erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist

Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu

rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und

dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht

der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende

Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die

Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten

die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das

Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen

Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem

Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mittel

(1) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des

Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.

(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

durch Spenden

durch zweckgebundene / freie Zuwendungen

durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

durch Erlöse aus Veranstaltungen

durch Mitgliedsbeiträge.(3) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge

sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jedes

Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des

Mitgliedsbeitrages zu erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres

wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich

beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Genehmigung der Jahresrechnung

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

Beschlussfassung über Änderung/Neufassung der Satzung

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

des Vorstandes

Wahl der Rechnungsprüfer.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die

Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand

kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der

Mitgliederversammlung einholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider vom Geschäftsführer, unter

Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungeinberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder per

Post oder per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene

Wohnadresse oder E-Mail- Adresse gerichtet ist.

(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet worden sind, kann in der

Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins

eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der

Mitgliederversammlung, mindestens drei Tage, über den Einladungsweg

bekanntzugeben.

(5) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte

aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf

Satzungsänderung/Satzungsneufassung ist unzulässig.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden,  bei Verhinderung beider vom Geschäftsführer, geleitet. Sind weder beide Vorsitzende noch der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung anwesend, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern sich aus dieser Satzung oder Gesetz keine abweichende Mehrheit ergibt. Stimmenthaltungen werden bei der Entscheidung nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

(8) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden (siehe § 19).

(9) Die Änderung es Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder

beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der

Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter

bestimmt.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

die Zahl der erschienenen Mitglieder

die Tagesordnung

die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse

die Art der Abstimmung

die einzelnen Abstimmungsergebnisse

die Annahmeerklärungen der Gewählten

bei Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen ist der genaue Wortlaut

zu protokollieren

die Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sind im Wortlaut dem

Protokoll als Anlage beizufügen und von dem Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen.

(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur

ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Virtuelle Mitgliederversammlungen

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als

Präsenzveranstaltungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen

Bestimmungen entgegenstehen, kann der Vorstand beschließen,

Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an

einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und

Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung

(„virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener

Verfahrensarten abgehalten werden.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der

Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen

Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und

sachlich in angemessener Weise begrenzen. Wird die Versammlung als kombinierte

Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, kann der Vorstand das

Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder

beschränken und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der

nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen sind mit

der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

(3) Für die virtuellen Mitgliederversammlungen gelten die Regeln zur ordentlichen

Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglied

sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) der Jugendwart

b) der Schriftführer

c) der Sportwart.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende

Aufgaben:

Leitung des Vereins

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

Tagesordnungen

Einberufung der Mitgliederversammlungen

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Verwaltung des Vereinsvermögens

Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom

Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes

im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen;

wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der

Vorstand kann auch beschließen, dass für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein

neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt wird, für die

restliche Amtsdauer.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

Vorsitzenden in Textform per Post oder per E-Mail einberufen werden. Die

Einberufungsfrist soll eine Woche betragen; sie darf drei Kalendertage nicht

unterschreiten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu

Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die

Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die

gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation

online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Abwesende

Vorstandsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, in dem sie ihre

Stimme schriftlich (Textform) oder per E-Mail abgeben. Ausnahmsweise können auch

Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gefasst werden durch schriftliche, fernmündliche

oder elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail oder

einen Messenger-Dienst, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich

widerspricht. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu

bestätigen. Der Vorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung, die als

Präsenzversammlung, als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form

abgehalten werden kann.

(5) Zu den Vorstandssitzungen können beratend hinzugezogen werden

Personen, die zum Sitzungszweck ihre Kompetenz einbringen können

sachkundige Personen

Personen, deren Teilnahme dem Vereinszweck dienlich ist.

Die Entscheidung hierüber obliegt dem Einladenden.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei

Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im

Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins

mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, ihren schriftlichen Prüfbericht mindestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen und diesen

Bericht in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 17 Vereinsstrafen

(1) Folgende Pflichtverletzungen können mit einer Vereinsstrafe belegt werden:

a) Verstoß gegen den Vereinszweck oder gegen das Vereinsinteresse,

b) Verstoß gegen die Vereinssatzung und / oder die Vereinsordnungen,

c) Verstoß gegen Beschlüsse und / oder Anordnungen der Vereinsorgane,

d) unehrenhaftes Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des

Vereinslebens,

e) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus

öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Eine schuldhafte, mindestens fahrlässig begangene Pflichtverletzung kann mit einer

der folgenden Vereinsstrafen gehandelt werden:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens drei Monate für alle vom

Verein betriebenen Anlagen und Gebäude,

d) Suspendierung von Vereinsämtern,

e) Ausschluss aus dem Verein.

(3) Das Verhängen einer Vereinsstrafe setzt voraus, dass die Pflichtverletzung nicht

unerheblich ist. Der Ausschluss aus dem Verein setzt eine grobe Pflichtverletzung

voraus. Einer groben Pflichtverletzung stehen eine wiederholte oder mehrere

erhebliche Pflichtverletzungen gleich. Die Vereinsstrafen (2) c-d können auch bei einer

einzigen Pflichtverletzung in Kombination verhängt werden.

(4) Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand.

(5) Vor der Entscheidung über eine der genannten Vertragsstrafen ist dem Mitglied

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied

bekanntzugeben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(6) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss stehen dem Mitglied die in § 4

genannten Rechte zu.

§ 18 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,

hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO

das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

§ 19 Ordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen Ordnungen

geben, über welche die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn die Auflösung von

2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. In diesem Fall ist die

Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung

einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit

von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(4) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von zwei weiteren

Monaten einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig ist. Auch in der zweiten Versammlung kann die Auflösung

nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Olympischen Sportbund

e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung

des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.12.2023 in Koblenz

beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.