Vereinssatzung Muay-Thai Koblenz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kampfsportverein Muay-Thai Koblenz e.V..“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter VR 3716
eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Unterstützung und Durchführung von Projekten im Sport, insbesondere mit
Kindern und Jugendlichen
• die Unterstützung und Durchführung von Projekten in anderen sozialen und
kulturellen Bereichen durch sportliche Betätigung
• Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere im Bereich Thai-
Boxing, Kick-Boxing und verwandte Sportarten
• Öffentlichkeitsarbeit gemäß Zweck des Vereins
• Mitfinanzierung von Veranstaltungen / Maßnahmen gemäß Zweck des Vereins
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
(8) Zur Erledigung vereinsnaher Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Arbeitsverträge abzuschließen. Zudem ist der
Vorstand ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(9) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder
und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwendungserstattungen festlegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen
und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrages ist mit den wesentlichen Gründen zu
versehen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod; bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
• durch freiwilligen Austritt (Kündigung)
• durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mittel
(1) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des
Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
• durch Spenden
• durch zweckgebundene / freie Zuwendungen
• durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
• durch Erlöse aus Veranstaltungen
• durch Mitgliedsbeiträge.(3) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des
Mitgliedsbeitrages zu erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
• wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
• einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres
• wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
beim Vorstand beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Beschlussfassung über Änderung/Neufassung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes
• Wahl der Rechnungsprüfer.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider vom Geschäftsführer, unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungeinberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder per
Post oder per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Wohnadresse oder E-Mail- Adresse gerichtet ist.
(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet worden sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der
Mitgliederversammlung, mindestens drei Tage, über den Einladungsweg
bekanntzugeben.
(5) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung/Satzungsneufassung ist unzulässig.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, bei Verhinderung beider vom Geschäftsführer, geleitet. Sind weder beide Vorsitzende noch der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung anwesend, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Gäste zulassen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern sich aus dieser Satzung oder Gesetz keine abweichende Mehrheit ergibt. Stimmenthaltungen werden bei der Entscheidung nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
(8) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden (siehe § 19).
(9) Die Änderung es Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der
Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter
bestimmt.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse
• die Art der Abstimmung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse
• die Annahmeerklärungen der Gewählten
• bei Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen ist der genaue Wortlaut
zu protokollieren
• die Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sind im Wortlaut dem
Protokoll als Anlage beizufügen und von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur
ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Virtuelle Mitgliederversammlungen
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als
Präsenzveranstaltungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen entgegenstehen, kann der Vorstand beschließen,
Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an
einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und
Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung
(„virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener
Verfahrensarten abgehalten werden.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen
Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und
sachlich in angemessener Weise begrenzen. Wird die Versammlung als kombinierte
Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, kann der Vorstand das
Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder
beschränken und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der
nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen sind mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
(3) Für die virtuellen Mitgliederversammlungen gelten die Regeln zur ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglied
sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) der Jugendwart
b) der Schriftführer
c) der Sportwart.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
• Leitung des Vereins
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen
• Einberufung der Mitgliederversammlungen
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
• Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins.
§ 14 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen;
wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der
Vorstand kann auch beschließen, dass für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein
neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt wird, für die
restliche Amtsdauer.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden in Textform per Post oder per E-Mail einberufen werden. Die
Einberufungsfrist soll eine Woche betragen; sie darf drei Kalendertage nicht
unterschreiten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation
online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Abwesende
Vorstandsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, in dem sie ihre
Stimme schriftlich (Textform) oder per E-Mail abgeben. Ausnahmsweise können auch
Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gefasst werden durch schriftliche, fernmündliche
oder elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail oder
einen Messenger-Dienst, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich
widerspricht. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu
bestätigen. Der Vorsitzende entscheidet über die Form der Sitzung, die als
Präsenzversammlung, als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form
abgehalten werden kann.
(5) Zu den Vorstandssitzungen können beratend hinzugezogen werden
• Personen, die zum Sitzungszweck ihre Kompetenz einbringen können
• sachkundige Personen
• Personen, deren Teilnahme dem Vereinszweck dienlich ist.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Einladenden.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im
Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins
mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, ihren schriftlichen Prüfbericht mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen und diesen
Bericht in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 17 Vereinsstrafen
(1) Folgende Pflichtverletzungen können mit einer Vereinsstrafe belegt werden:
a) Verstoß gegen den Vereinszweck oder gegen das Vereinsinteresse,
b) Verstoß gegen die Vereinssatzung und / oder die Vereinsordnungen,
c) Verstoß gegen Beschlüsse und / oder Anordnungen der Vereinsorgane,
d) unehrenhaftes Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Eine schuldhafte, mindestens fahrlässig begangene Pflichtverletzung kann mit einer
der folgenden Vereinsstrafen gehandelt werden:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens drei Monate für alle vom
Verein betriebenen Anlagen und Gebäude,
d) Suspendierung von Vereinsämtern,
e) Ausschluss aus dem Verein.
(3) Das Verhängen einer Vereinsstrafe setzt voraus, dass die Pflichtverletzung nicht
unerheblich ist. Der Ausschluss aus dem Verein setzt eine grobe Pflichtverletzung
voraus. Einer groben Pflichtverletzung stehen eine wiederholte oder mehrere
erhebliche Pflichtverletzungen gleich. Die Vereinsstrafen (2) c-d können auch bei einer
einzigen Pflichtverletzung in Kombination verhängt werden.
(4) Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand.
(5) Vor der Entscheidung über eine der genannten Vertragsstrafen ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied
bekanntzugeben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss stehen dem Mitglied die in § 4
genannten Rechte zu.
§ 18 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
• das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
• das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
• das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.
§ 19 Ordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen Ordnungen
geben, über welche die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn die Auflösung von
2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. In diesem Fall ist die
Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung
einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(4) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von zwei weiteren
Monaten einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Auch in der zweiten Versammlung kann die Auflösung
nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Olympischen Sportbund
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Sports zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.12.2023 in Koblenz
beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
